Für viele Menschen mit Behinderung, für ältere Menschen und für alle, die vorübergehend in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, ist ein Bedarfsverkehr oft die wichtigste Verbindung zur Außenwelt. Er holt sie dort ab, wo keine Buslinie fährt, und bringt sie zum Arzt, zum Einkaufen oder zu Freunden. Damit das gelingt, muss das gesamte Angebot barrierefrei sein, von der Buchung über das Fahrzeug bis zur Ankunft.
Seit dem 28. Juni 2025 gilt in Österreich das Barrierefreiheitsgesetz, in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, beide zur Umsetzung des European Accessibility Act. Viele Gemeinden und Betreiber fragen sich, was diese Gesetze für ihren Rufbus oder Mikro-ÖV bedeuten. Die Antwort ist differenzierter, als oft angenommen wird. In diesem Beitrag ordnen wir die rechtlichen Vorgaben ein und zeigen, worauf es in der Praxis ankommt.
Dieser Beitrag bietet eine allgemeine fachliche Orientierung und ersetzt keine Rechts-, Förder-, Vergabe- oder Datenschutzberatung für ein konkretes Projekt.
Was der European Accessibility Act für den Nahverkehr bedeutet
Der European Accessibility Act legt für bestimmte Produkte und Dienstleistungen einheitliche Anforderungen an die Barrierefreiheit fest. Zu den erfassten Dienstleistungen gehören Personenbeförderungsdienste. Für den Fernverkehr mit Flugzeug, Bus, Bahn und Schiff gelten die Anforderungen für Websites, Apps, elektronische Tickets, Echtzeit-Reiseinformationen und interaktive Selbstbedienungsterminals. Für Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdienste gelten nach der Richtlinie dagegen nur die Anforderungen an interaktive Selbstbedienungsterminals.
Für viele lokale Bedarfsverkehre bedeutet das, dass Buchungsapps und Websites nicht unmittelbar unter die Anforderungen des European Accessibility Act fallen. Das heißt aber nicht, dass es keine Pflichten gibt. Je nach Konstellation können andere Regeln greifen, etwa die Vorgaben zur digitalen Barrierefreiheit öffentlicher Stellen oder das allgemeine Gleichstellungsrecht. Die genaue Einordnung hängt vom Einzelfall ab und sollte rechtlich geprüft werden.
Wenn die Gemeinde selbst anbietet
Viele Mikro-ÖV-Angebote werden von Gemeinden, Gemeindeverbänden oder öffentlichen Verkehrsunternehmen betrieben. Für Websites und Apps öffentlicher Stellen gelten die Vorgaben zur digitalen Barrierefreiheit, die auf der EU-Richtlinie 2016/2102 beruhen. In Österreich sind sie im Web-Zugänglichkeits-Gesetz für den Bund und in Landesgesetzen für Länder und Gemeinden umgesetzt. Sie verlangen in der Regel die Einhaltung anerkannter Standards für barrierefreie Webinhalte und eine Barrierefreiheitserklärung.
Dazu kommt das Behindertengleichstellungsrecht, das Diskriminierung beim Zugang zu Dienstleistungen verbietet, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Ein Mikro-ÖV, der für Rollstuhlfahrerinnen oder blinde Menschen praktisch nicht nutzbar ist, kann damit in Konflikt geraten. Unabhängig von der genauen rechtlichen Pflicht ist Barrierefreiheit für ein öffentliches Mobilitätsangebot deshalb keine Kür, sondern Grundvoraussetzung.
Barrierefreie Buchung
Die Buchung ist oft die erste Hürde. Eine App, die nur mit feiner Fingerbewegung bedienbar ist, schließt Menschen mit motorischen Einschränkungen aus. Eine Website ohne Unterstützung für Screenreader ist für blinde Menschen unbrauchbar. Und wer mit Technik nicht vertraut ist, scheitert an komplizierten Formularen.
Die neue Buchungsmaske von maas.maker wurde deshalb nach den Richtlinien für barrierefreie Webinhalte WCAG 2.2 überarbeitet. Sie ist responsiv, mit Tastatur und Screenreader bedienbar und bietet klare Kontraste und verständliche Beschriftungen. Mehr dazu im Beitrag zu den neuen Funktionen der Buchungsplattform. Einen Überblick über die Buchungswege gibt die Seite zur Buchung für Fahrgäste.
Das Telefon bleibt ein wichtiger Zugangskanal
So gut eine App auch gestaltet ist, viele Menschen wollen oder können sie nicht nutzen. Gerade für ältere Menschen ist die telefonische Buchung oft der einzige Weg. Ein erreichbarer Telefonkanal kann für Zugänglichkeit und Teilhabe eine wichtige Ergänzung zu App und Web sein. Auch dieser Kanal muss verständlich gestaltet sein und bei Kommunikationsbarrieren einen geeigneten Unterstützungsweg bieten.
Mit dem Callcenter und dem Agentic Callcenter bietet maas.maker beide Varianten, die klassische Buchung durch Mitarbeitende und die Buchung mit einer KI-Stimme, die natürliche Sprache versteht. Wie das in der Praxis funktioniert und worauf es bei älteren Fahrgästen ankommt, beschreiben wir im Beitrag zur Telefonbuchung im Rufbus.
Bedürfnisse bei der Buchung erfassen
Barrierefreiheit endet nicht bei der Buchung, sie beginnt dort. Wer einen Rollstuhl nutzt, braucht ein Fahrzeug mit Rampe oder Lift. Wer mit Rollator unterwegs ist, braucht vielleicht Hilfe beim Einsteigen. Wer blind ist, kommt mit einem Assistenzhund. Und manche Menschen brauchen eine Begleitperson. Diese Informationen müssen bei der Buchung erfasst und an die Disposition weitergegeben werden.
Wiederkehrende Unterstützungsbedarfe können mit ausdrücklicher Einwilligung, klarer Zweckbindung, Datenminimierung und angemessenen Löschfristen im Fahrgastprofil hinterlegt werden. Die Disposition kann die Fahrt dann einem passenden Fahrzeug zuweisen und mehr Zeit für das Ein- und Aussteigen einplanen. Wie die Disposition dabei arbeitet, zeigt die Seite zur Disposition und zum Routing. In der Fahrer-App sollte die Fahrerin sehen, welche Unterstützung der Fahrgast braucht.
Von der Haltestelle bis zur Haustür
Viele Bedarfsverkehre arbeiten mit festen oder virtuellen Haltepunkten, um Fahrten besser bündeln zu können. Für Menschen mit eingeschränkter Mobilität kann schon der Weg zum Haltepunkt zu weit sein. Eine gute Lösung ist, für registrierte Fahrgäste mit entsprechendem Bedarf eine Abholung direkt an der Haustür zu ermöglichen, während alle anderen an den Haltepunkten zusteigen.
Diese Flexibilität lässt sich mit den Betriebsmodi von maas.maker abbilden. Für spezialisierte Fahrdienste für Menschen mit Behinderung oder für Krankenfahrten gibt es eigene Lösungen, die wir auf den Seiten zur Fahrdienst-Software und zur Patiententransport-Software beschreiben.
Barrierefreiheit messen und verbessern
Ein barrierefreies Angebot lebt von Rückmeldungen. Wie viele Fahrten wurden von Menschen mit Mobilitätseinschränkungen gebucht? Gab es Fahrten, die nicht erfüllt werden konnten, weil kein passendes Fahrzeug verfügbar war? Wie zufrieden sind die Fahrgäste mit der Unterstützung? Die Auswertungen helfen, solche Fragen zu beantworten und das Angebot gezielt zu verbessern.
Besonders wertvoll ist der Austausch mit Interessenvertretungen von Menschen mit Behinderung und Seniorenorganisationen in der Region. Sie wissen, wo es in der Praxis hakt, und können helfen, das Angebot bekannter zu machen. Viele Gemeinden binden sie schon bei der Planung ein. Wie eine Gemeinde ihr Angebot strukturiert aufsetzt, zeigt unsere Checkliste für Gemeinden.
Häufige Fragen
Für Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr gelten nach der Richtlinie nur die Anforderungen an interaktive Selbstbedienungsterminals. Andere Pflichten, etwa für öffentliche Stellen oder aus dem Gleichstellungsrecht, können trotzdem greifen. Eine rechtliche Prüfung im Einzelfall ist empfehlenswert.
Als Maßstab gelten die Richtlinien für barrierefreie Webinhalte WCAG. Die neue Buchungsmaske von maas.maker orientiert sich an WCAG 2.2.
Ja, wenn geeignete Fahrzeuge im Einsatz sind. Der Bedarf wird bei der Buchung oder im Profil erfasst, und die Disposition weist ein passendes Fahrzeug zu.
Ihr Bedarfsverkehr soll für alle Menschen nutzbar sein? Sprechen Sie mit uns oder vereinbaren Sie eine Demo. Wir zeigen Ihnen, wie Buchung, Fahrzeuge und Disposition zusammen barrierefrei werden.



