Linienbedarfsverkehr mit virtuellen Haltepunkten, Tarif und offenen Mobilitätsdaten
Recht & Technologie

Linienbedarfsverkehr nach § 44 PBefG und was Ihre Software dafür können muss

Der dauerhafte Rechtsrahmen für On-Demand-Verkehr im deutschen ÖPNV – und die technischen Anforderungen an Bediengebiet, Tarife, Mobilitätsdaten, Schnittstellen und Betrieb.

25. September 2026Veröffentlicht
10 Min. LesezeitLesedauer
§ 44 als ÖPNV-Rechtsrahmen
Gebiet, Zeiten und Haltepunkte
Tarif und Buchung integriert
Offene Daten und Schnittstellen
Rechtsrahmen seit 2021

Was Linienbedarfsverkehr rechtlich bedeutet

Mit der Novelle des Personenbeförderungsgesetzes 2021 erhielt der On-Demand-Verkehr in Deutschland einen dauerhaften Rechtsrahmen. Der Linienbedarfsverkehr nach § 44 PBefG ist nicht bloß ein befristeter Versuch, sondern ausdrücklich Linienverkehr und öffentlicher Personennahverkehr.

Das Gesetz beschreibt ihn als Beförderung auf vorherige Bestellung, ohne festen Linienweg, zwischen bestimmten Ein- und Ausstiegspunkten innerhalb eines festgelegten Gebiets und zu festgelegten Bedienzeiten. Tarif und Beförderungsbedingungen folgen den Vorgaben des Aufgabenträgers im Nahverkehrsplan, im öffentlichen Dienstleistungsauftrag oder in der Vorabbekanntmachung.

Amtliche GrundlageMaßgeblich ist der veröffentlichte Wortlaut des § 44 PBefG. Die nachfolgenden technischen Anforderungen leiten wir daraus und aus den Mobilitätsdatenpflichten des § 3a PBefG ab.

Vorherige Bestellung

Die Fahrt wird nur aufgrund eines konkreten Fahrtwunsches durchgeführt.

Flexibler Linienweg

Die Route entsteht dynamisch aus gebuchten Ein- und Ausstiegspunkten.

Festgelegtes Gebiet

Die Genehmigung definiert den räumlichen Rahmen des Angebots.

Festgelegte Zeiten

Auch der flexible Verkehr arbeitet innerhalb verbindlicher Bedienzeiten.

Klare Abgrenzung

§ 44 und § 50 PBefG sind nicht dasselbe

Die Novelle schuf zwei unterschiedliche Verkehrsformen. Für Landkreise, Städte und öffentliche Verkehrsunternehmen ist der Linienbedarfsverkehr regelmäßig der relevante Rahmen; der gebündelte Bedarfsverkehr nach § 50 ist dagegen Gelegenheitsverkehr.

§ 44
Öffentlicher Verkehr

Linienbedarfsverkehr

EinordnungLinienverkehr und ÖPNV gemäß § 8 Absatz 1 PBefG.
BetriebFestgelegtes Gebiet, Bedienzeiten und definierte Ein- und Ausstiegspunkte.
TarifVorgaben des Aufgabenträgers in Planung oder öffentlichem Auftrag.
ZielIntegrierte Grundversorgung, Zubringer oder flexible Ergänzung des Liniennetzes.
§ 50
Gelegenheitsverkehr

Gebündelter Bedarfsverkehr

EinordnungGenehmigungsrechtlich Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen.
BetriebVorbestellte Aufträge werden entlang ähnlicher Wegstrecken gebündelt.
AuflagenBehörden können Rückkehrpflicht, Bündelungsquote und weitere Vorgaben festlegen.
GebietGrundsätzlich innerhalb der Betriebssitzgemeinde, Erweiterungen sind möglich.

Den amtlichen Vergleich ermöglichen die Gesetzestexte zu § 44 PBefG und § 50 PBefG. Die konkrete Einordnung eines Projekts erfolgt immer mit Aufgabenträger und Genehmigungsbehörde.

Recht ist nur der Anfang

Warum Angebote trotz sicherem Rahmen wirtschaftlich wackeln

Eine dauerhafte Genehmigungsform allein macht noch keinen tragfähigen Verkehr. Wenn Ausschreibungen jedes Detail wie im klassischen Linienverkehr festschreiben, Bediengebiete zu klein bleiben oder Fahrten nicht gebündelt werden können, fehlen Skaleneffekte. Dann steigen die Kosten, obwohl das Angebot bei Fahrgästen beliebt ist.

Wirtschaftlichkeit entsteht durch ein abgestimmtes Modell aus Ride Pooling, starken Linienachsen, bedarfsgerechter Kapazität und fortlaufender Auswertung. Im Beitrag On-Demand-Verkehr wirtschaftlich betreiben zeigen wir, wie Mischbetrieb, Betriebsdaten und Anschlussfinanzierung zusammenspielen.

Ausreichendes Bediengebiet

Nur ein sinnvoller räumlicher Zuschnitt schafft genug kombinierbare Fahrtwünsche.

Intelligente Bündelung

Die Disposition verbindet Bestellungen, ohne Wartezeit und Umweg aus dem Blick zu verlieren.

Passender Mischbetrieb

Linie auf starken Achsen und flexible Bedienung in Fläche und Schwachlast.

Softwaremodule für Bediengebiet, Haltepunkte, Bedienzeiten, Tarif und Mobilitätsdaten
Parametrierbare Plattform

Was die Software aus § 44 abbilden muss

Die Genehmigung definiert den Rahmen, die Plattform muss ihn im Alltag zuverlässig umsetzen. Bediengebiet und Bedienzeiten müssen ohne Sonderentwicklung änderbar sein. Physische Haltestellen und virtuelle Haltepunkte gehören ebenso dazu wie Zeitfenster, maximaler Umweg, Vorbestellfristen, Kapazitäten und Regeln für Umstiege.

maas.maker bildet diese Parameter zentral ab. So lassen sich Änderungen an Nahverkehrsplan, öffentlichem Dienstleistungsauftrag oder Genehmigung kontrolliert in den Betrieb übertragen. Die verfügbaren Modelle finden Sie unter Betriebsmodi.

Gebiet und HaltepunktePolygone, Zonen, reale Haltestellen und virtuelle Ein- und Ausstiegspunkte.
Zeiten und BetriebsregelnBedienfenster, Vorlaufzeiten, Puffer, Umwegfaktor und Kapazitätsgrenzen.
Tarif und BerechtigungVerbundtarif, Zuschläge, Ermäßigungen, Zeitkarten und digitale Bezahlung.
ÖPNV-Integration

Schnittstellen verbinden Buchung, Tarif und Reisekette

Als Teil des ÖPNV darf Linienbedarfsverkehr kein digitales Inselsystem bleiben. Auskunft, Buchung, Ticketing, Echtzeitdaten und Disposition müssen zusammenarbeiten. maas.maker stellt dafür GTFS und GTFS-Realtime, eine REST-API nach OpenAPI 3.0 sowie weitere Schnittstellen bereit.

Auskunft und Fahrplandaten

Statische und dynamische Informationen fließen in Verbund- und Auskunftssysteme.

Tickets und Bezahlung

Verbundtarif, Zuschläge und digitale Zahlarten werden über Tickets und Bezahlung abgebildet.

Gemeinsamer Zugang

White-Label-Oberflächen integrieren das Angebot in Marke und Vertriebslandschaft des Auftraggebers.

Auch Anschlüsse zu Linienbus und Bahn sollten bei der Buchung sichtbar sein. Damit wird der flexible Zubringer Teil einer durchgängigen Reisekette statt eines parallelen Einzelsystems.

§ 3a PBefG

Mobilitätsdaten sind eine gesetzliche Softwareanforderung

§ 3a PBefG verpflichtet Unternehmer und Vermittler im Linienverkehr einschließlich § 44, statische und dynamische Mobilitätsdaten sowie Metadaten bereitzustellen. Dazu zählen unter anderem Anbieter, Fahrpläne, Routen, Preise, Buchungs- und Bezahlmöglichkeiten, Barrierefreiheit, Ausfälle, Verspätungen, prognostizierte Auslastung und Zugangsknoten.

Statische Daten

Grundlage des Angebots

Bedienung, Tarif, Buchung, Haltepunkte, Barrierefreiheit und Fahrzeugstandards müssen maschinenlesbar verfügbar und bei Änderungen aktualisiert werden.

Dynamische Daten

Aktueller Betriebszustand

Ausfälle, Störungen, Verspätungen sowie voraussichtliche Zeiten und Auslastung sind fortlaufend in Echtzeit bereitzustellen.

maas.maker Plattform
Landessystem oder Verbund
Nationaler Zugangspunkt
Amtliche DatenpflichtDer vollständige Umfang und die Weiterleitung über Landessysteme zum Nationalen Zugangspunkt sind im § 3a PBefG geregelt.
Umsetzung in den Ländern

NRW zeigt, wie Tarif und Plattform zusammenwachsen

Nordrhein-WestfalenTarif seit März 2026Eine landesweite Logik verbindet Grundpreis und entfernungsabhängigen Arbeitspreis. Regionale Preisunterschiede bleiben möglich.

Gemeinsame Infrastruktur statt vieler Insellösungen

Die mandantenfähige Plattform rufmobil.nrw bündelt On-Demand-Angebote, Rufbusse und Anrufsammeltaxis für Auskunft, Buchung und Ticketing. Der Förderaufruf unterstützt Migration und Betrieb zwischen 2026 und 2028.

Offizielle Details bieten das Infoportal mobil.nrw und das Projekt On-Demand Plattform NRW. Für unterschiedliche Markenauftritte stellt maas.maker eine White-Label-Buchungsplattform bereit.

Offene Architektur

Parametrierung und Standards erleichtern die Anpassung an landesspezifische Tarife, Datenwege und Förderbedingungen.

Öffentliche Auftraggeber

Datenschutz und Hosting gehören in die Leistungsbeschreibung

On-Demand-Verkehr erzeugt sensible Bewegungs- und Buchungsdaten. Öffentliche Auftraggeber sollten deshalb Datenstandort, Zugriffsrechte, Auftragsverarbeitung, Löschkonzept, Verschlüsselung und technische Zertifizierungen bereits in Planung und Vergabe verbindlich prüfen.

Europäische Datenhaltung

maas.maker wird in zertifizierten Rechenzentren in Österreich und Deutschland betrieben.

DSGVO-konforme Prozesse

Rollen, Berechtigungen und Datenflüsse werden für öffentliche Mobilitätsangebote nachvollziehbar abgebildet.

Kontrollierte Integrationen

Dokumentierte Schnittstellen vermeiden schwer prüfbare Einzellösungen und unklare Datenwege.

Weitere technische und organisatorische Details finden Sie unter DSGVO-konforme Mobilitätssoftware sowie Sicherheit und Hosting.

Umsetzung

Vom Rechtsrahmen zum betriebsfähigen System

§ 44 PBefG schafft die rechtliche Basis. Ein verlässlicher Linienbedarfsverkehr entsteht jedoch erst, wenn Genehmigung, Betriebsmodell, Tarif, Datenpflichten, Disposition und Fahrgastzugang technisch zusammenpassen. maas.maker verbindet diese Bausteine in einer parametrierbaren On-Demand-Verkehr Software. In der Beratung übersetzen wir die Anforderungen von Aufgabenträgern und Verkehrsunternehmen in ein konkretes Betriebs- und Integrationskonzept.

FAQ

Häufige Fragen zum Linienbedarfsverkehr

Ja. Linienbedarfsverkehr ist genehmigungspflichtiger Linienverkehr. Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen stimmen das konkrete Angebot mit der zuständigen Genehmigungsbehörde ab. Maßgeblich sind unter anderem Bediengebiet, Bedienzeiten, Ein- und Ausstiegspunkte sowie die tariflichen Vorgaben.
Der Linienbedarfsverkehr nach § 44 ist Linienverkehr und damit öffentlicher Personennahverkehr. Der gebündelte Bedarfsverkehr nach § 50 ist genehmigungsrechtlich Gelegenheitsverkehr. Für öffentliche Auftraggeber ist § 44 deshalb regelmäßig der passende Rahmen für integrierte On-Demand-Angebote.
In Schwachlastzeiten und dünn besiedelten Gebieten kann er wenig ausgelastete Linien sinnvoll ergänzen oder ersetzen. Auf starken Achsen ist der Linienbus meist wirtschaftlicher. Viele Regionen profitieren deshalb von einem datengestützten Mischmodell.
Ja. Die Plattform bildet Bediengebiete, Bedienzeiten, physische und virtuelle Haltepunkte, Tarife und betriebliche Regeln parametrierbar ab. Offene Schnittstellen, Mobilitätsdaten, Disposition, Buchung und Auswertung lassen sich in eine bestehende ÖPNV-Landschaft integrieren.
30 Tage kostenlos testen

Kein Risiko. Voller Funktionsumfang. Überzeugen Sie sich selbst.

Sprechen Sie mit uns

Unser Team berät Sie gerne persönlich zu allen Fragen rund um die maas.maker Plattform, Fördermöglichkeiten und individuelle Anforderungen.

Büro Klagenfurt
Feldkirchner Straße 140
9020 Klagenfurt am Wörthersee
Büro Graz
Karmeliterplatz 4c
8010 Graz
Büro Wien
Vorgartenstraße 206B
1020 Wien