Barrierefreier On-Demand-Bus in einer Schweizer Alpenregion mit digitaler Buchung und ÖV-Anschluss
Schweiz & Regulierung

On-Demand in der Schweiz: Konzession, Pflichten und Software

Was der BAV-Leitfaden für Gemeinden, Kantone und Transportunternehmen bedeutet – und welche Aufgaben eine Buchungs- und Dispositionsplattform technisch unterstützen kann.

14. September 2026Veröffentlicht
12 Min. LesezeitLesedauer
BAV-Leitfaden eingeordnet
Linie, Korridor oder Fläche
Konzessionspflichten abbilden
Rechtsprüfung bleibt projektbezogen
Version 1 vom 10. Oktober 2023

Was der BAV-Leitfaden leistet – und was nicht

Der Leitfaden des Bundesamts für Verkehr ordnet On-Demand-Angebote in das Schweizer Personenbeförderungsrecht ein. Er erklärt, wann eine Konzession oder kantonale Bewilligung in Betracht kommt, welche Anforderungen ein konzessioniertes Angebot erfüllen muss und unter welchen Voraussetzungen eine öffentliche Bestellung oder Mitfinanzierung möglich ist.

Das Dokument schafft kein neues Recht und ersetzt keine Einzelfallprüfung. Für ein konkretes Angebot empfiehlt das BAV die frühe Abstimmung mit dem Bund oder – ausserhalb der Konzessionspflicht – mit dem zuständigen Kanton. Die aktuell publizierten Fassungen von PBG und VPB stehen auf 1. Januar 2025; der Leitfaden selbst ist weiterhin Version 1 von 2023.

CH
Amtliche GrundlagenMassgeblich sind die geltenden Gesetze und Verordnungen sowie der konkrete Behördenentscheid. Der BAV-Leitfaden zu On-Demand-Angeboten bietet eine strukturierte Auslegungshilfe; die BAV-Konzessionsseite nennt das aktuelle Gesuchsverfahren.
Ein Begriff, drei Betriebslogiken

On-Demand ist nicht automatisch Flächenverkehr

Der Leitfaden versteht On-Demand als bestellte Sammelfahrt: Mehrere Fahrgäste können während derselben Fahrt ein- und aussteigen. Für Planung, Konzession und Software ist entscheidend, wie stark Strecke, Haltestellenfolge und Fahrplan vorgegeben sind.

01

On-Demand-Linienverkehr

Feste Haltestellenfolge und publizierter Fahrplan. Die Fahrt wird nur ausgeführt, wenn eine Bestellung vorliegt. Geeignet für Randzeiten und schwach nachgefragte Kurse.

02

On-Demand-Korridorverkehr

Eine Hauptrichtung bleibt bestehen, zusätzliche Haltepunkte sind möglich. Die Reihenfolge kann vorgegeben oder bedarfsabhängig optimiert werden.

03

On-Demand-Flächenverkehr

Ein definiertes Bediengebiet und Betriebszeiten ersetzen die feste Linienschnur. Nachfrage, Bündelung und zulässige Umwege erzeugen den Fahrtverlauf.

Die maas.maker-Betriebsmodi bilden diese Logiken technisch ab. Ob ein Modell rechtlich, tariflich und finanziell passt, ist projektbezogen zu entscheiden.

Personenbeförderungsregal

Wann eine Konzession relevant wird

Regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung mit Erschliessungsfunktion fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit des Bundes. Der Leitfaden geht davon aus, dass On-Demand-Angebote in Siedlungsräumen diese Erschliessungsfunktion häufig erfüllen. Fehlt sie, kann eine kantonale Bewilligung für Bedarfsverkehr oder linienverkehrsähnliche Fahrten erforderlich sein.

Einordnung von On-Demand-Angeboten
AusgestaltungTypische Einordnung
Mit ErschliessungsfunktionBedarfsverkehr oder Sammelfahrten verbinden Ortschaften beziehungsweise das übergeordnete ÖV-Netz.Grundsätzlich Bundeskonzession nach PBG/VPB.
Ohne ErschliessungsfunktionAngebot von geringer Bedeutung, etwa in einem touristischen Kontext.Je nach Fall kantonale Bewilligung oder andere Einordnung.
Höchstens neun Personen inklusive Fahrerin/FahrerNicht spurgeführtes Fahrzeug nach Bauart und Ausstattung.Grundsätzlich Ausnahme nach Art. 8 VPB; BAV kann vergleichbare ÖV-Angebote im Einzelfall unterstellen.

Der Ausblick von 2023 ist keine Freigabe

Kapitel 7 des Leitfadens beschreibt eine damalige Stossrichtung, nicht bestellte On-Demand-Angebote künftig unabhängig von der Fahrzeuggrösse aus dem Personenbeförderungsregal herauszulösen. Solange kein entsprechend geänderter Rechtsrahmen gilt, darf dieser Ausblick nicht als bestehende Ausnahme behandelt werden.

Vor dem Gesuch

Vier Voraussetzungen für einen belastbaren Konzessionsweg

Verkehrswege und Halteorte

Rechte und Bewilligungen für Strassen, bestehende Haltestellen und virtuelle Haltepunkte vorab mit Eigentümern und Behörden klären.

Zweckmässiger Betrieb

Das Angebot muss funktional, wirtschaftlich und mit Raumplanung sowie Umweltschutz vereinbar sein.

Ergänzung statt Verdrängung

Mitfinanzierte Verkehrsangebote sollen sinnvoll ergänzt und nicht volkswirtschaftlich nachteilig konkurrenziert werden.

Rechts- und Arbeitskonformität

Unternehmen müssen gesetzliche Vorgaben, Branchenarbeitsbedingungen und die betriebliche Verantwortung gewährleisten.

Angebot beschreibenBediengebiet, Betriebszeiten, Haltepunkte, Zielgruppen, Fahrzeuge und Tarif präzisieren.
Partner einbindenKanton, Gemeinden, Verkehrsverbünde, bestehende Unternehmen und Eigentümer früh abstimmen.
Nachweise vorbereitenFinanzierung, Bewilligungen, Betrieb, Barrierefreiheit und Arbeitsbedingungen dokumentieren.
Gesuch terminierenDas BAV nennt als Frist frühestens zehn und spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn.

Eine Lizenz als Strassentransportunternehmen und eine Personenbeförderungskonzession sind zwei unterschiedliche Instrumente. Für Fahrzeuge mit mehr als acht Fahrgastplätzen kann zusätzlich eine Unternehmenslizenz erforderlich sein.

Fahrzeuge, Haltepunkte und Personal

Der Rechtsrahmen endet nicht bei der Konzession

FahrzeugzulassungDas BAV prüft konzessionierte Fahrzeuge; der Kanton erteilt die Zulassung zum Strassenverkehr. Fahrzeugkategorie und Einsatzzweck beeinflussen technische Anforderungen.
HaltepunkteBestehende ÖV-Haltestellen brauchen die Einwilligung der Eigentümer. Virtuelle Haltepunkte müssen Halte-, Sicherheits- und Barrierefreiheitsvorgaben berücksichtigen.
FahrpersonalFührerausweis, BPT-Bewilligung, Fähigkeitsausweis und medizinische Anforderungen hängen von Fahrzeug und Einsatz ab.
ArbeitszeitBei konzessionierten Angeboten gilt grundsätzlich das AZG. Bei gemischten Betrieben kann die Einordnung auf weitere Tätigkeiten ausstrahlen.

Dienstplanung und Fahrereinsatz können mit KI-gestützter Planung vorbereitet werden. Arbeitsrechtliche Prüfung, Freigabe und Verantwortung bleiben beim Unternehmen.

Softwaremodule für Buchung, Bediengebiet, Barrierefreiheit, Fahrgastinformation, Ticketing und Auswertung eines Schweizer On-Demand-Angebots
Pflichten operativ abbilden

Was eine Plattform unterstützen kann

Eine Konzession begründet Pflichten des Transportunternehmens. Software kann deren Umsetzung strukturieren, aber nicht die rechtliche Verantwortung übernehmen. Entscheidend ist, dass veröffentlichte Regeln, Buchung, Disposition und tatsächlicher Betrieb denselben Stand verwenden.

Buchung und BestätigungWeb, App und Telefon greifen auf identische Betriebszeiten, Kapazitäten und Buchungsregeln zu.
Disposition und DurchführungBestätigte Fahrten werden geplant, gebündelt, an das Fahrpersonal übertragen und mit Status dokumentiert.
Information und DatenBetriebsinformationen, Anschlüsse, Änderungen und Auswertungen lassen sich über definierte Datenwege bereitstellen.

Details finden Sie unter Disposition & Routing, Callcenter, Driver App und Auswertungen.

BehiG seit 1. Januar 2024

Barrierefreiheit betrifft Fahrzeug, Haltepunkt und Buchung

Konzessionierte On-Demand-Angebote fallen grundsätzlich unter das Behindertengleichstellungsgesetz und seine Ausführungsverordnungen. Ziel ist die autonome Nutzung durch Menschen mit Behinderungen und altersbedingten Einschränkungen. Ist eine Massnahme unverhältnismässig, braucht es eine angemessene Ersatzlösung; darüber entscheidet nicht die Software.

Der Leitfaden verlangt für den Fahrzeugpool ausreichend barrierefreie Fahrzeuge, damit bei Bedarf ein geeignetes Fahrzeug disponiert werden kann. Auch virtuelle Haltepunkte müssen ein sicheres Ein- und Aussteigen ermöglichen. Für digitale Angebote empfiehlt der Leitfaden WCAG 2.1 auf Stufe AA; maas.maker verfolgt nach eigenen Produktangaben WCAG 2.2 als weitergehendes Qualitätsziel.

Digitale Zugänglichkeit

Tastaturbedienung, Kontraste, verständliche Formulare, Statusmeldungen und assistive Technologien in Tests einbeziehen.

Telefonischer Zugang

Fahrgäste ohne Smartphone oder mit Unterstützungsbedarf erhalten einen gleichwertigen Buchungsweg.

Passendes Fahrzeug

Mobilitätsbedarf strukturiert erfassen und im Fahrzeugpool bei der Disposition berücksichtigen.

Konzessionspflichten im Tagesbetrieb

Fahrplan, Information, Tarif und Direkter Verkehr

Fahrplanpflicht

Betriebszeiten und Buchungskanäle publizieren; bei Linienverkehr zusätzlich Verlauf, bei Flächenverkehr das Bediengebiet.

Transport- und Betriebspflicht

Bestätigte Buchungen durchführen und das Angebot wie publiziert erbringen.

Informationspflicht

Reisende vor und während der Fahrt über relevante Verspätungen, Änderungen und Ausfälle informieren.

Tarif und Direkter Verkehr

Tarife veröffentlichen und gleich anwenden; gemeinsame Fahrausweise grundsätzlich berücksichtigen, soweit keine Ausnahme gilt.

maas.maker kann Fahrplandaten und Anschlüsse in Buchungsprozesse einbinden, projektspezifische Tarifregeln abbilden und Fahrgäste über digitale Kanäle informieren. Datenquelle, Tarifteilnahme, Anerkennung von GA und Halbtax, zulässige Zuschläge sowie Abnahme durch die zuständigen Organisationen sind separat zu vereinbaren. Mehr dazu unter Umstieg auf den öffentlichen Verkehr, Schnittstellen & API und Tickets & Bezahlung.

Bestellung und Finanzierung

RPV, Ortsverkehr und öffentliche Mitfinanzierung

Der Bund kann gemeinsam mit Kantonen Angebote des regionalen Personenverkehrs bestellen und abgelten, wenn der rechtliche und fachliche Rahmen erfüllt ist. Ein Anspruch auf Bestellung besteht nicht. Für Betriebsumfang, Nachfrage, Produktionsbedingungen und Kosten gelten die Vorgaben des Bestellverfahrens.

RPV

Gemeinsame Bestellung möglich

Konzessionierte On-Demand-Angebote mit regionaler Erschliessungsfunktion können unter den gesetzlichen Voraussetzungen durch Bund und Kantone mitbestellt werden.

Ortsverkehr

Keine Bundesmitfinanzierung

Feinerschliessung innerhalb einer Ortschaft wird vom Bund nicht mitbestellt. Kantone und Gemeinden können eigene Bestellungen finanzieren.

Überangebot

Kantonale Zusatzleistung

Leistungen über den vom Bund mitbestellten Umfang hinaus können kantonal bestellt werden; der Bund beteiligt sich daran nicht.

Eine belastbare Angebotsplanung braucht deshalb Nachfrageannahmen, Betriebszeiten, Fahrzeug- und Personalkosten sowie verschiedene Ausbaustufen. Der Beitrag On-Demand-Verkehr wirtschaftlich betreiben zeigt, wie Softwaredaten diese Entscheidungen unterstützen können.

Schweizer DSG und Auftragsbearbeitung

Datenschutz und Hosting nicht auf den Serverstandort reduzieren

Buchungsdaten können Wege, Wohnorte, Arbeitsorte und besondere Mobilitätsbedürfnisse erkennen lassen. Deshalb müssen Verantwortlichkeiten, Rechtsgrundlagen, Datenflüsse, Auftragsbearbeitung, Unterauftragnehmer, Zugriffsrechte, Löschung und Auslandbekanntgaben dokumentiert werden.

Personendaten dürfen nach Art. 16 DSG in Staaten mit angemessenem Schutzniveau übermittelt werden; verbindlich ist die Staatenliste in Anhang 1 DSV. Fehlt die Angemessenheit, sind geeignete Garantien oder eine gesetzliche Ausnahme erforderlich. Der EDÖB beschreibt das Prüfverfahren, das Bundesamt für Justiz verweist auf die verbindliche Liste.

Datenflüsse

Erheben, Übermitteln, Speichern, Exportieren und Löschen für alle Buchungskanäle nachvollziehbar dokumentieren.

Technische Sicherheit

Rollen, Verschlüsselung, Protokollierung, Backups, Wiederanlauf und Incident-Prozesse projektbezogen festlegen.

Datenhoheit

Exporte, Schnittstellen, Nutzungsrechte und geordnete Übergabe bei einem Anbieterwechsel vertraglich sichern.

Mehr zum angebotenen Sicherheitsrahmen unter Sicherheit & Hosting. Eine konkrete Datenschutz- und Beschaffungsprüfung bleibt erforderlich.

Vom Rechtsrahmen zum Pilotbetrieb

Mit einer gemeinsamen Entscheidungsgrundlage starten

Ein Schweizer On-Demand-Projekt beginnt nicht mit der App. Zuerst werden Angebotsform, Erschliessungsfunktion, Fahrzeuggrösse, Behördenzuständigkeit, Finanzierung, Haltepunkte, Tarif und Barrierefreiheit geklärt. Erst danach lassen sich Buchung, Disposition und Schnittstellen belastbar konfigurieren.

01
Angebot abgrenzenLinie, Korridor oder Fläche; Zielgruppen, Perimeter, Betriebszeiten und Fahrzeuge festhalten.
02
Behördenweg klärenBAV oder Kanton früh ansprechen und erforderliche Konzessionen, Bewilligungen sowie Zulassungen terminieren.
03
Betriebsregeln spezifizierenBuchung, Bündelung, Umwege, Kapazitäten, Anschlüsse, Tarife und Ausnahmeprozesse definieren.
04
Technik abnehmenWeb, App, Telefon, Disposition, Fahrerinformation, Barrierefreiheit, Schnittstellen und Berichte mit realen Fällen testen.

Für die technische Vorbereitung bieten sich unsere Bedarfsverkehrsplanung und Erstkonfiguration an. Eine Demo zeigt, wie die geklärten Regeln in der Plattform zusammenwirken.

FAQ

Häufige Fragen zur On-Demand-Konzession Schweiz

Nein. Entscheidend sind unter anderem Regelmässigkeit, Gewerbsmässigkeit, Erschliessungsfunktion, Angebotsform und Fahrzeuggrösse. Angebote bis höchstens neun Personen inklusive Fahrerin oder Fahrer sind grundsätzlich ausgenommen; das BAV kann funktional und kapazitiv mit dem Linienverkehr vergleichbare Angebote im Einzelfall dennoch dem Personenbeförderungsregal unterstellen.
Linienverkehr folgt einer festen Haltestellenfolge und einem publizierten Fahrplan, fährt aber nur bei Bestellung. Korridorverkehr bleibt an einer Hauptrichtung, kann zusätzliche Haltepunkte bedienen und die Reihenfolge selektiv optimieren. Flächenverkehr nutzt ein definiertes Gebiet ohne feste Linienschnur; Nachfrage und Bündelung bestimmen den Fahrtverlauf.
Der BAV-Leitfaden nennt insbesondere Transport-, Fahrplan-, Betriebs-, Informations-, Tarif- und Koordinationspflicht sowie Anforderungen an Direkten Verkehr, Qualität, Sicherheit, Beschäftigte und Barrierefreiheit. Umfang und Auflagen werden im konkreten Verfahren festgelegt.
Im konzessionierten Verkehr gehören gemeinsame Tarife und Fahrausweise des Direkten Verkehrs grundsätzlich zum Grundangebot, soweit die Konzession keine Ausnahme vorsieht. Zuschläge können möglich sein. Die konkrete Tarifintegration ist mit den zuständigen Tarif- und Verkehrsorganisationen zu klären.
Ein rein digitaler Zugang kann Menschen ausschliessen. Buchungskanäle müssen BehiG-konform ausgestaltet sein; Besteller können zusätzliche Vorgaben machen. In vielen Projekten ist eine Kombination aus Web, App und Telefon sinnvoll.
Nein. Software kann Betriebsregeln, Buchung, Disposition, Information, Tariflogik und Berichte abbilden. Konzession, Bewilligungen, Fahrzeugzulassung, Barrierefreiheit, Datenschutz, Tarifteilnahme und arbeitsrechtliche Verantwortung bleiben bei Unternehmen, Bestellern und zuständigen Behörden.
Der Leitfaden beschreibt in Kapitel 7 einen Stossrichtungsentscheid aus dem Jahr 2023. Die aktuell veröffentlichten Fassungen von PBG und VPB stehen auf 1. Januar 2025; die BAV-Konzessionsseite hält weiterhin fest, dass regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung in den meisten Fällen eine Bundeskonzession benötigt. Ein konkretes Angebot ist deshalb nach dem aktuellen Recht und mit der zuständigen Behörde zu prüfen.
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