On-Demand-Linienverkehr
Feste Haltestellenfolge und publizierter Fahrplan. Die Fahrt wird nur ausgeführt, wenn eine Bestellung vorliegt. Geeignet für Randzeiten und schwach nachgefragte Kurse.

Was der BAV-Leitfaden für Gemeinden, Kantone und Transportunternehmen bedeutet – und welche Aufgaben eine Buchungs- und Dispositionsplattform technisch unterstützen kann.
Der Leitfaden des Bundesamts für Verkehr ordnet On-Demand-Angebote in das Schweizer Personenbeförderungsrecht ein. Er erklärt, wann eine Konzession oder kantonale Bewilligung in Betracht kommt, welche Anforderungen ein konzessioniertes Angebot erfüllen muss und unter welchen Voraussetzungen eine öffentliche Bestellung oder Mitfinanzierung möglich ist.
Das Dokument schafft kein neues Recht und ersetzt keine Einzelfallprüfung. Für ein konkretes Angebot empfiehlt das BAV die frühe Abstimmung mit dem Bund oder – ausserhalb der Konzessionspflicht – mit dem zuständigen Kanton. Die aktuell publizierten Fassungen von PBG und VPB stehen auf 1. Januar 2025; der Leitfaden selbst ist weiterhin Version 1 von 2023.
Der Leitfaden versteht On-Demand als bestellte Sammelfahrt: Mehrere Fahrgäste können während derselben Fahrt ein- und aussteigen. Für Planung, Konzession und Software ist entscheidend, wie stark Strecke, Haltestellenfolge und Fahrplan vorgegeben sind.
Feste Haltestellenfolge und publizierter Fahrplan. Die Fahrt wird nur ausgeführt, wenn eine Bestellung vorliegt. Geeignet für Randzeiten und schwach nachgefragte Kurse.
Eine Hauptrichtung bleibt bestehen, zusätzliche Haltepunkte sind möglich. Die Reihenfolge kann vorgegeben oder bedarfsabhängig optimiert werden.
Ein definiertes Bediengebiet und Betriebszeiten ersetzen die feste Linienschnur. Nachfrage, Bündelung und zulässige Umwege erzeugen den Fahrtverlauf.
Die maas.maker-Betriebsmodi bilden diese Logiken technisch ab. Ob ein Modell rechtlich, tariflich und finanziell passt, ist projektbezogen zu entscheiden.
Regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung mit Erschliessungsfunktion fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit des Bundes. Der Leitfaden geht davon aus, dass On-Demand-Angebote in Siedlungsräumen diese Erschliessungsfunktion häufig erfüllen. Fehlt sie, kann eine kantonale Bewilligung für Bedarfsverkehr oder linienverkehrsähnliche Fahrten erforderlich sein.
| Ausgestaltung | Typische Einordnung |
|---|---|
| Mit ErschliessungsfunktionBedarfsverkehr oder Sammelfahrten verbinden Ortschaften beziehungsweise das übergeordnete ÖV-Netz. | Grundsätzlich Bundeskonzession nach PBG/VPB. |
| Ohne ErschliessungsfunktionAngebot von geringer Bedeutung, etwa in einem touristischen Kontext. | Je nach Fall kantonale Bewilligung oder andere Einordnung. |
| Höchstens neun Personen inklusive Fahrerin/FahrerNicht spurgeführtes Fahrzeug nach Bauart und Ausstattung. | Grundsätzlich Ausnahme nach Art. 8 VPB; BAV kann vergleichbare ÖV-Angebote im Einzelfall unterstellen. |
Kapitel 7 des Leitfadens beschreibt eine damalige Stossrichtung, nicht bestellte On-Demand-Angebote künftig unabhängig von der Fahrzeuggrösse aus dem Personenbeförderungsregal herauszulösen. Solange kein entsprechend geänderter Rechtsrahmen gilt, darf dieser Ausblick nicht als bestehende Ausnahme behandelt werden.
Rechte und Bewilligungen für Strassen, bestehende Haltestellen und virtuelle Haltepunkte vorab mit Eigentümern und Behörden klären.
Das Angebot muss funktional, wirtschaftlich und mit Raumplanung sowie Umweltschutz vereinbar sein.
Mitfinanzierte Verkehrsangebote sollen sinnvoll ergänzt und nicht volkswirtschaftlich nachteilig konkurrenziert werden.
Unternehmen müssen gesetzliche Vorgaben, Branchenarbeitsbedingungen und die betriebliche Verantwortung gewährleisten.
Eine Lizenz als Strassentransportunternehmen und eine Personenbeförderungskonzession sind zwei unterschiedliche Instrumente. Für Fahrzeuge mit mehr als acht Fahrgastplätzen kann zusätzlich eine Unternehmenslizenz erforderlich sein.
Dienstplanung und Fahrereinsatz können mit KI-gestützter Planung vorbereitet werden. Arbeitsrechtliche Prüfung, Freigabe und Verantwortung bleiben beim Unternehmen.

Eine Konzession begründet Pflichten des Transportunternehmens. Software kann deren Umsetzung strukturieren, aber nicht die rechtliche Verantwortung übernehmen. Entscheidend ist, dass veröffentlichte Regeln, Buchung, Disposition und tatsächlicher Betrieb denselben Stand verwenden.
Details finden Sie unter Disposition & Routing, Callcenter, Driver App und Auswertungen.
Konzessionierte On-Demand-Angebote fallen grundsätzlich unter das Behindertengleichstellungsgesetz und seine Ausführungsverordnungen. Ziel ist die autonome Nutzung durch Menschen mit Behinderungen und altersbedingten Einschränkungen. Ist eine Massnahme unverhältnismässig, braucht es eine angemessene Ersatzlösung; darüber entscheidet nicht die Software.
Der Leitfaden verlangt für den Fahrzeugpool ausreichend barrierefreie Fahrzeuge, damit bei Bedarf ein geeignetes Fahrzeug disponiert werden kann. Auch virtuelle Haltepunkte müssen ein sicheres Ein- und Aussteigen ermöglichen. Für digitale Angebote empfiehlt der Leitfaden WCAG 2.1 auf Stufe AA; maas.maker verfolgt nach eigenen Produktangaben WCAG 2.2 als weitergehendes Qualitätsziel.
Tastaturbedienung, Kontraste, verständliche Formulare, Statusmeldungen und assistive Technologien in Tests einbeziehen.
Fahrgäste ohne Smartphone oder mit Unterstützungsbedarf erhalten einen gleichwertigen Buchungsweg.
Mobilitätsbedarf strukturiert erfassen und im Fahrzeugpool bei der Disposition berücksichtigen.
Betriebszeiten und Buchungskanäle publizieren; bei Linienverkehr zusätzlich Verlauf, bei Flächenverkehr das Bediengebiet.
Bestätigte Buchungen durchführen und das Angebot wie publiziert erbringen.
Reisende vor und während der Fahrt über relevante Verspätungen, Änderungen und Ausfälle informieren.
Tarife veröffentlichen und gleich anwenden; gemeinsame Fahrausweise grundsätzlich berücksichtigen, soweit keine Ausnahme gilt.
maas.maker kann Fahrplandaten und Anschlüsse in Buchungsprozesse einbinden, projektspezifische Tarifregeln abbilden und Fahrgäste über digitale Kanäle informieren. Datenquelle, Tarifteilnahme, Anerkennung von GA und Halbtax, zulässige Zuschläge sowie Abnahme durch die zuständigen Organisationen sind separat zu vereinbaren. Mehr dazu unter Umstieg auf den öffentlichen Verkehr, Schnittstellen & API und Tickets & Bezahlung.
Der Bund kann gemeinsam mit Kantonen Angebote des regionalen Personenverkehrs bestellen und abgelten, wenn der rechtliche und fachliche Rahmen erfüllt ist. Ein Anspruch auf Bestellung besteht nicht. Für Betriebsumfang, Nachfrage, Produktionsbedingungen und Kosten gelten die Vorgaben des Bestellverfahrens.
Konzessionierte On-Demand-Angebote mit regionaler Erschliessungsfunktion können unter den gesetzlichen Voraussetzungen durch Bund und Kantone mitbestellt werden.
Feinerschliessung innerhalb einer Ortschaft wird vom Bund nicht mitbestellt. Kantone und Gemeinden können eigene Bestellungen finanzieren.
Leistungen über den vom Bund mitbestellten Umfang hinaus können kantonal bestellt werden; der Bund beteiligt sich daran nicht.
Eine belastbare Angebotsplanung braucht deshalb Nachfrageannahmen, Betriebszeiten, Fahrzeug- und Personalkosten sowie verschiedene Ausbaustufen. Der Beitrag On-Demand-Verkehr wirtschaftlich betreiben zeigt, wie Softwaredaten diese Entscheidungen unterstützen können.
Buchungsdaten können Wege, Wohnorte, Arbeitsorte und besondere Mobilitätsbedürfnisse erkennen lassen. Deshalb müssen Verantwortlichkeiten, Rechtsgrundlagen, Datenflüsse, Auftragsbearbeitung, Unterauftragnehmer, Zugriffsrechte, Löschung und Auslandbekanntgaben dokumentiert werden.
Personendaten dürfen nach Art. 16 DSG in Staaten mit angemessenem Schutzniveau übermittelt werden; verbindlich ist die Staatenliste in Anhang 1 DSV. Fehlt die Angemessenheit, sind geeignete Garantien oder eine gesetzliche Ausnahme erforderlich. Der EDÖB beschreibt das Prüfverfahren, das Bundesamt für Justiz verweist auf die verbindliche Liste.
Erheben, Übermitteln, Speichern, Exportieren und Löschen für alle Buchungskanäle nachvollziehbar dokumentieren.
Rollen, Verschlüsselung, Protokollierung, Backups, Wiederanlauf und Incident-Prozesse projektbezogen festlegen.
Exporte, Schnittstellen, Nutzungsrechte und geordnete Übergabe bei einem Anbieterwechsel vertraglich sichern.
Mehr zum angebotenen Sicherheitsrahmen unter Sicherheit & Hosting. Eine konkrete Datenschutz- und Beschaffungsprüfung bleibt erforderlich.
Ein Schweizer On-Demand-Projekt beginnt nicht mit der App. Zuerst werden Angebotsform, Erschliessungsfunktion, Fahrzeuggrösse, Behördenzuständigkeit, Finanzierung, Haltepunkte, Tarif und Barrierefreiheit geklärt. Erst danach lassen sich Buchung, Disposition und Schnittstellen belastbar konfigurieren.
Für die technische Vorbereitung bieten sich unsere Bedarfsverkehrsplanung und Erstkonfiguration an. Eine Demo zeigt, wie die geklärten Regeln in der Plattform zusammenwirken.
Von der Buchungsplattform über die intelligente Disposition bis zur Fahrer-App – entdecken Sie alle Module der maas.maker Plattform im Detail.
White-Label Buchungsportal mit Online-Reservierung, Echtzeit-Verfügbarkeit und automatischen Bestätigungen.
Native Fahrer-App mit Turn-by-Turn Navigation, Fahrgast-Übersicht und Echtzeit-Statusmeldungen.
Fahrgast-App für iOS und Android mit Buchung, Live-Tracking, Push-Benachrichtigungen und Bezahlung.
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