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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Individual-Software-Entwicklung (Version vom 01.01.2026)

1. Allgemeines und Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1.1 Die Anexia Digital Engineering GmbH (in der Folge: „Anexia“) erbringt IT-Services im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.

1.2 Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle mit der Anexia geschlossenen entgeltlichen und unentgeltlichen Geschäftsbeziehungen im Bereich Individual-Software-Entwicklung. Durch den erfolgten Geschäftsabschluss werden diese AGB vorbehaltlos akzeptiert und verzichtet der Geschäftspartner von der Anexia gleichzeitig auf die Geltung seiner allenfalls abweichenden AGB. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die konkludente Vereinbarung diesen Geschäftsbedingungen entgegenstehenden AGB wird einvernehmlich auch für den Fall einer laufenden Geschäftsbeziehung ausgeschlossen.

1.3 Diese AGB gelten überdies für die gesamte Zusammenarbeit mit dem Geschäftspartner, ohne dass es bei weiterer Vereinbarung ihrer Einbeziehung bedarf, sofern nicht schriftlich dem Entgegenstehenden vereinbart wird.

1.4 Auch im Falle einer Beendigung gelten die Vereinbarungen über Datenschutz, Geheimhaltung und das Verwertungsverbot weiter.

2. Leistungen

2.1 Gegenstand eines Auftrages kann insbesondere sein:

  • Ausarbeitung von Anforderungskonzepten, Global- und Detailanalysen
  • Erstellung von Individualprogrammen und -programmteilen
  • Erwerb von Werknutzungsbewilligungen
  • Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Umstellungsunterstützung)
  • Telefonische Beratung
  • Programmwartung
  • Sonstige Dienstleistungen

3. Vertragsabschluss

3.1 Soweit nicht im Einzelauftrag spezifischere Vereinbarungen getroffen wurden, kommen die Verträge mit Anexia wie folgt zu Stande: Will der Auftraggeber Anexia mit einem Einzelauftrag beauftragen, hat er – allenfalls in Zusammenarbeit mit Anexia – eine Auftragsbeschreibung laut § 2 des Rahmenvertrages zu erstellen und diese an Anexia zu übermitteln. Die Auftragsbeschreibung ist bzw. die jeweiligen Einzelaufträge des Auftraggebers sind schriftlich, per E-Mail oder Ticket über das Ticketsystem an Anexia zu übermitteln.

3.2 Anexia wird dem Auftraggeber auf dieser Basis – allenfalls nach vorheriger Korrespondenz bzw. Kostenvoranschlag - ein Angebot in Form eines Einzelauftrages übermitteln, welches der Auftraggeber wiederum schriftlich zu bestätigen hat.

3.3 Anexia führt nach Unterfertigung des Einzelauftrages durch den Auftraggeber und Anexia den Auftrag nach den entsprechenden Vorgaben durch. Anexia ist fachlich ausschließlich durch gegebenenfalls erteilte Vorgaben des Auftraggebers (nicht durch Dritte) gebunden.

3.4 Anexia behält sich vor, Aufträge nicht anzunehmen, wobei eine solche Erklärung binnen 14 Tagen ab Einlangen der schriftlichen Auftragsbestätigung abzugeben ist.

3.5 Der Auftraggeber und Anexia haben sich vorab auf anzuwendende Methoden und Standards im Rahmen von Einzelaufträgen zu einigen.

3.6 Die Auftragsdurchführung durch Anexia Mitarbeiter erfolgt ausschließlich an Anexia Unternehmensstandorten. Ausgenommen davon sind Abstimmungstermine oder Workshops.

3.7 Die Ausarbeitung individueller Anforderungskonzepte, Global- und Detailanalysen oder von Programmen erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt.

3.8 Der Auftraggeber hat Anexia alle für die Vertragserfüllung erforderlichen Unterlagen vor Vertragsabschluss zu übermitteln.

3.9 Allenfalls von Anexia vorab übermittelte Kostenvoranschläge sind bis zum Vertragsabschluss unverbindlich.

4. Change- und Feature-Requests

Die Parteien können nach Annahme des Einzelauftrages schriftlich Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs und -inhalts nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen vereinbaren:

4.1 Für Change- oder Feature-Requests ist ein separater Einzelauftrag nötig. Der Umsetzungsaufwand wird von Anexia eingeschätzt und muss vom Auftraggeber schriftlich bestätigt werden. Beauftragte Change- bzw. Feature-Requests und/oder die erforderlichen Aufwandsschätzungen hierfür haben eine entsprechende Auswirkung auf den Projektzeitplan, der überarbeitet werden muss.

4.2 Anexia wird dem Auftraggeber sodann innerhalb einer zwischen den Parteien zu vereinbarenden Frist, ein auf den Angaben des Auftraggebers basierendes Änderungs- bzw. Erweiterungsangebot in Form eines Einzelauftrags zur freien Entscheidung binnen der im Angebot jeweils genannten Gültigkeitsfrist unterbreiten. Anexia behält sich vor, die Abgabe eines Angebots im Einzelfall abzulehnen.

4.3 Die Arbeiten an den von dem Änderungsverlangen betroffenen Programmteilen werden bis zur Entscheidung über den Einzelauftrag (zu Change- oder Feature-Requests) unterbrochen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

4.4 Nimmt der Auftraggeber den geänderten Einzelauftrag binnen der jeweiligen Angebotsbindefrist nicht an, so bleiben die zuvor vereinbarten Leistungsumfänge und Konditionen unverändert bestehen.

4.5 Anexia behält sich das Recht vor, Aufwände für Einschätzungen und eventuell damit in Verbindung stehende Konzeptionstätigkeiten in Rechnung zu stellen.

5. Liefertermine

5.1 Anexia ist bestrebt, jedoch nicht verpflichtet, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.

5.2 Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den von Anexia angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierte Auftragsbeschreibung zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt.

5.3 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist Anexia berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu legen.

5.4 Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit des Auftragnehmers liegen, entbinden Anexia von der Lieferverpflichtung.

5.5 Ist die Übergabe einer Software zum Testbetrieb vereinbart, wird der Auftraggeber die Software gewissenhaft testen und Anexia über alle erkennbaren Mängel berichten. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.

6. Abnahme

6.1 Für die Ausarbeitung von Anforderungskonzepten, Global- und Detailanalysen, Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Umstellungsunterstützung), telefonische Beratung, Programmwartung oder sonstige Dienstleistungen gilt die unwidersprochene Fertigstellungserklärung von Anexia, als Abnahme. Jedenfalls als Abnahme gilt die Zahlung durch den Auftraggeber oder rügelose Nutzung der Dienstleistung oder deren Ergebnisse.

Bei Individualsoftware gilt darüber hinaus:

6.2 Die Abnahme bedeutet eine erfolgreiche Funktionsprüfung der in der Auftragsbeschreibung und/oder in sämtlichen Einzelaufträgen definierten Punkte.

6.3 Die Funktionsprüfung gilt als erfolgreich durchgeführt, wenn die Software in allen wesentlichen bzw. kritischen Punkten den vertraglich vereinbarten Funktionsumfang objektiv erfüllt.

6.4 Für die Funktionsprüfung ist ein gemeinsam zu definierender Zeitraum zu vereinbaren. Der Auftraggeber hat ansonsten zum Projektende bzw. Abschluss der Entwicklungsarbeiten (dieser Zeitpunkt wird im Zweifel durch Fertigstellungserklärung von Anexia definiert) während eines Zeitraums von 14 Kalendertagen (Test- und Feedback-Phase) die Möglichkeit die entwickelte Software zu testen und vollständiges Feedback an Anexia zu liefern. Sollten sich durch die Funktionsprüfung bzw. das Feedback des Auftraggebers Nacharbeiten ergeben, sind diese ebenfalls innerhalb eines einvernehmlich zu bestimmenden Zeitraumes, ansonsten in einem dem Umfang angemessenen Zeitraum zu erledigen. Sollte über den Zeitraum der Prüfung kein Einvernehmen erzielt werden können oder keine Äußerung des Auftraggebers einlangen, gilt die Funktionsprüfung spätestens nach 4 Wochen als erfolgreich abgeschlossen.

6.5 Nach erfolgreich durchgeführter Funktionsprüfung der Gesamt- oder Teilergebnisse hat der Auftraggeber unverzüglich schriftlich die Abnahme der von Anexia erstellten Software zu erklären.

6.6 Mängel, die in den bestehenden, sohin nicht laut Einzelauftrag samt Auftragsbeschreibung überarbeiteten bzw. entwickelten Leistungsanteilen auftreten, berühren die Abnahme der laut Einzelauftrag samt Leistungsbeschreibung erbrachten Leistungsanteile nicht, sofern letztere selbst mängelfrei sind und somit nicht die Abnahme ausschließen.

6.7 Ist nach Fertigstellung der beauftragen Software nur noch das Produktiv-Deployment offen, stellt dies ebenfalls keinen hindernden Grund für eine Abnahme dar. Über den Zeitpunkt des Produktiv-Deployments muss zwischen Auftraggeber und Anexia Einigkeit erzielt werden. Sollte der Auftraggeber das Produktiv-Deployment verzögern oder absagen, ist eine Funktionsprüfung und somit eine Abnahme am Development- bzw. Staging-System trotzdem durchzuführen.

6.8 Mängel, die die ordentliche Benutzung bzw. Funktionalität der Software nicht hindern oder keine im Verhältnis zur Auftragssumme relevanten wirtschaftliche Folgen haben (geringfügige bzw. unkritische Mängel), hindern die Abnahme nicht, sondern werden dem Abnahmeprotokoll beigelegt und zu einem passenden Zeitpunkt in Abstimmung mit dem Auftraggeber erledigt. Wesentliche bzw. kritische Mängel liegen vor, wenn der Echtbetrieb technisch oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht oder nicht mit wirtschaftlich angemessenen Mitteln begonnen oder fortgesetzt werden kann.

6.9 Ist ein Mangel auf vom Auftraggeber bereitgestellte Informationen oder auf Forderungen des Auftraggebers zur Ausführung der vertraglichen Leistungen zurückzuführen, obwohl Anexia ihn darauf schriftlich hingewiesen hat, dass die Verarbeitung bzw. Verwendung dieser Information oder die Erfüllung der Forderung zu einem Mangel führen wird, so ist Anexia von der Gewährleistung für diese Mängel frei. Der ggf. zur Analyse und sonstiger Bearbeitung entstandene Aufwand wird von Anexia entsprechend den vereinbarten Stundensätzen in Rechnung gestellt.

6.10 Unterbleibt die Abnahmeerklärung, obwohl spätestens nach der Test- und Feedbackphase bzw. nach Abschluss der Nacharbeiten keine die Abnahme hindernden Mängel offengelegt werden bzw. erfolgt eine vorbehaltlose Zahlung der Rechnung, gilt das Werk nach 14 Kalendertagen nach Ablauf der für unter § 6 Abs 4 genannten Zeiträume als abgenommen.

6.11 Eine Abnahmeerklärung oder die konkludente Abnahme durch das Ausbleiben einer solchen binnen der genannten Frist sowie die Begleichung aller fälligen Rechnungen ist die Voraussetzung für ein darauffolgendes Produktiv-Deployment.

7. Preise, Aufwände, Steuern und Gebühren

7.1 Einzelaufträge für Projekte sowie allfällige Change- und Feature-Requests, soweit diese einen Mehraufwand bedeuten werden anhand einer zuvor für den Auftraggeber erstellten Zeiteinschätzung (sofern möglich) umgesetzt, sofern nicht ausdrücklich ein Fixpreis – dieser muss auch so bezeichnet sein – vereinbart wurde. Auch detaillierte Verrechnungsmodalitäten (z.B. Stundensatz, Zahlungsplan, Festpreis bzw. Time & Material, Zahlungsziel) werden im Einzelvertrag geregelt.

7.2 Sollte keine Aufwands-/Kostenkalkulation vom Auftraggeber gewünscht oder die Anfertigung einer solchen nicht möglich sein, wird von Anexia unmittelbar nach Aufwand abgerechnet. Der Stundensatz für Aufwände wird im Einzelauftrag festgelegt.

7.3 Bei drohender Überschreitung der Aufwands-/Kostenkalkulation im Falle einer Fixpreisvereinbarung um mehr als 15% wird Anexia den Auftraggeber unverzüglich schriftlich auf die Abweichung hinweisen.

7.4 Anexia ist berechtigt, den Preis sodann um die tatsächliche Erhöhung des Aufwandes anzupassen, wenn:
a) der Aufwand seitens Anexia sich wesentlich gegenüber der ursprünglichen Kalkulation durch nicht in der Sphäre von Anexia liegende Umstände erhöht hat;
b) vom Auftraggeber nicht oder unvollständig übermittelte relevante Informationen bzw. Daten vorlagen;
c) die Ursache für die Fehleinschätzung von beiden oder keiner der beiden Parteien verursacht wurde.

7.5 Außerordentlich aufwendige Aufwandseinschätzung werden wie eigene Einzelaufträge angesehen, d.h. ist eine Aufwandseinschätzung für sich bereits außerordentlich aufwendig, wird die dafür benötigte Zeit in Rechnung gestellt.

7.6 Kommt Drittanbieter-Software zum Einsatz (Plugins, Module, Bibliotheken etc.), so stellt der Auftraggeber - auf eigene Kosten - die benötigen Drittanbieterlizenzen zur Verfügung.

7.7 Der Arbeitsaufwand wird zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet. Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrundeliegenden Zeitaufwand, der nicht von Anexia zu vertreten ist, wird nach tatsächlichem Anfall berechnet.

7.8 Ausschließlich auf expliziten Wunsch des Auftraggebers und nach Rücksprache mit dem verantwortlichen Projektmanager von Anexia werden Arbeiten außerhalb der regulären Geschäftszeiten (Montag bis Freitag von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr), am Wochenende oder an gesetzlichen Feiertagen durchgeführt. Ausdrücklich beauftragte Tätigkeiten außerhalb der regulären Geschäftszeiten, werden mit einem Aufschlag von 100% zu dem im Einzelauftrag vereinbarten Stundensatz verrechnet.

7.9 Abgerechnet wird jeweils pro angefangene Viertelstunde, sofern keine Fixpreisvereinbarung vereinbart wird.

7.10 Zusätzliche Aufwendungen wie beispielsweise Nächtigungskosten, Reisekosten, zusätzliche Datenträger und Spesen werden separat in Rechnung gestellt. Reisezeit wird als Arbeitszeit gewertet und zum vereinbarten Stundensatz verrechnet.

7.11 Das Zahlungsziel wird – sofern nicht eine abweichende Vereinbarung im Einzelauftrag besteht - auf 14 Kalendertage festgelegt. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen nach dem UGB verrechnet.

7.12 Anexia ist zur Leistungsverweigerung berechtigt, wenn eine fällige und nicht innerhalb der dafür festgelegten Frist beeinspruchte Rechnung auch nach schriftlicher Mahnung durch den Auftraggeber nicht ausgeglichen wird.

7.13 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, eigene Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten oder mit fälligen Ansprüchen von Anexia aufzurechnen.

7.14 Sämtliche vertraglich vereinbarten Preise sind wertgesichert. Anexia wird die vereinbarten Preise einmal jährlich zum Jahresende mit dem letzten zum Jahresende veröffentlichten Indexwert, nicht jedoch vor Ablauf von mindestens zwölf Monaten Vertragslaufzeit, anpassen. Als Vergleichsbasis wird der Monat und das Jahr des VPI 2020 der STATISTIK AUSTRIA genommen. Bei Fix- oder Pauschalpreisvereinbarungen gilt die oben vereinbarte Indexierung aliquot für die per Jahreswechsel noch ausstehenden Leistungen von Anexia.

8. Haftung

8.1 Soweit in einem Einzelvertrag nicht abweichend geregelt, ist die Haftung von Anexia für entstandene Schäden und Aufwendungen (nachfolgend insgesamt Schäden), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Vertragsverhältnis und aus unerlaubter Handlung, soweit sich aus zwingenden gesetzlichen Vorschriften nichts anderes ergibt, wie folgt geregelt:

8.2 Anexia haftet grundsätzlich nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder krass grob fahrlässiges Verhalten ihrer Mitarbeiter, einschließlich der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen/Subunternehmer verursacht werden. Der Verschuldensnachweis ist vom Auftraggeber zu erbringen.

8.3 Anexia haftet für durch zumindest krass grob fahrlässiges Verhalten ihrer Mitarbeiter verschuldete, unmittelbare Sachschäden, wobei die Haftung pro Schadensfall auf 75 % der Jahresvergütung des ersten Vertragsjahres des Einzelauftrags begrenzt ist. Die Haftung von Anexia für sämtliche Schäden unter einem Einzelauftrag pro Vertragsjahr ist in jedem Fall begrenzt auf maximal 10.000,00 Euro.

8.4 Eine Haftung für mittelbare Schäden und sonstige Folgeschäden, wie z.B. entgangenem Gewinn und ausgebliebene Einsparungen etc., sowie für den Verlust von aufgezeichneten Daten ist jedenfalls ausgeschlossen.

8.5 Eine weitergehende Haftung seitens Anexia besteht nicht, insbesondere haftet Anexia nicht für in der Auftragsbeschreibung oder in den Einzelaufträgen nicht erfassten und/oder unentgeltlichen Ratschläge oder nicht honorierte Auskünfte.

8.6 Für den Ersatz sämtlicher Schäden ist als Beweismaß ausschließlich der zweifelsfreie Nachweis des Schadens erforderlich. Im Streitfall ist der Anscheinsbeweis jedenfalls ausgeschlossen.

8.7 Soweit nach den vorstehenden Absätzen die Haftung von Anexia ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch zugunsten der Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen/Subunternehmen von Anexia bei deren direkter Inanspruchnahme durch den Auftraggeber.

8.8 Anexia übernimmt keine Haftung für den Inhalt, die Funktionalität und die Fehlerfreiheit von Fremdsoftware.

8.9 Soweit gesetzlich nicht zwingend anders vorgeschrieben, verjähren Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche 12 Monate nach Entstehung des Anspruchs durch den Auftraggeber.

9. Loyalität – Abwerbeverbot

Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen.

10. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

10.1 Die Parteien sind darüber einig, dass die Erreichung der Projektziele wesentlich von der effizienten und erfolgreichen Zusammenarbeit in jeder Phase des Projekts abhängt. Der Auftraggeber ist daher zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrages erforderlich ist. Wesentliche Faktoren zum Erreichen der Projektziele liegen in der personellen, organisatorischen und fachlichen Verantwortung des Auftraggebers, insbesondere:

  • die an den Vertragsgegenstand gestellten Anforderungen in ausreichender Form schriftlich zu konkretisieren bzw. falls nötig gemeinsam mit Anexia zu erarbeiten und schriftlich festzuhalten.
  • die zur Leistungserbringung erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, insbesondere über vorhandene Hardware, Schnittstellen, Programme und Programmteile.
  • im Rahmen des Test- oder Produktivbetriebs festgestellte Fehler in nachvollziehbarer Form zu dokumentieren und Anexia unverzüglich mitzuteilen.
  • Hardware und Informationen und zur Zusammenarbeit fachlich geeignetes Personal, soweit zur Leistungserbringung erforderlich, auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen.

10.2 Soweit Anexia zur Erstellung der Leistungsbeschreibung Informationen und Daten vom Auftraggeber benötigt, wird der Auftraggeber diese binnen eines von den Parteien festzusetzenden Zeitrahmens auf Anforderung zur Verfügung stellen. Eventuelle Verzögerungen haben eine Überarbeitung des Projektzeitplans zur Folge.

10.3 Bei von dem Auftraggeber vorgegebener Verwendung bestimmter Komponenten im Rahmen der vertragsgemäßen Nutzung der vertragsgegenständlichen Software stellt der Auftraggeber sicher, dass die erforderlichen Nutzungsrechte vorliegen.

11. Datenschutz

11.1 Anexia verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich im Zusammenhang mit der Bereitstellung und Verwaltung der Produkte oder Dienstleistungen sowie der Rechnungslegung entsprechend der (Vor-)Verträge und Angebote und unter Beachtung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Zur Regelung der datenschutzrechtlichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern wird eine gesonderte „Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art 28 DSGVO“ abgeschlossen.

11.2 Im Falle einer Auftragsverarbeitung gemäß DSGVO durch Anexia als Auftragsverarbeiter und dem Auftraggeber als Verantwortlichen, bilden die jeweils aktuell gültigen und auf der Anexia-Unternehmenswebsite publizierten „Allgemeinen Datenschutzbedingungen“ respektive eine gesondert abzuschließende, individuelle „Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung“ einen integralen Vertragsbestandteil.

11.3 Anexia beachtet beim Umgang mit personenbezogenen Daten die Vorschriften der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), des Datenschutzgesetzes (DSG) und des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und trifft die für den Datenschutz im Verantwortungsbereich von Anexia erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen.

11.4 Die Zustimmung zur Nutzung oder Weitergabe der Informationen oder Ergebnisse aus der Verwertung dieser Informationen bedarf in jedem Fall der Schriftform.

12. Geheimhaltung

12.1 Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die ihnen auf Grund dieses Vertrages und/oder auf Grund von Einzelaufträgen von der jeweils anderen Partei zugänglich gemachten vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln. Sie sind verpflichtet, während der Dauer sowie nach Beendigung dieses Vertrages diese vertraulichen Informationen nicht zu verwerten oder anderen zugänglich zu machen.

12.2 Vertrauliche Informationen im Sinne dieses Punktes sind insbesondere:

  • Alle nicht öffentlich verfügbaren, mündlich, schriftlich oder durch Augenschein direkt oder indirekt zur Abwicklung des Auftrages offengelegten oder im Zuge des Auftrages bekannt gewordenen Informationen, Daten und Materialien;
  • die beauftragten Leistungen selbst und jegliche Arbeitsergebnisse sowie sonstige Informationen aus dem Auftrag.

Einer gesonderten Kennzeichnung als „vertraulich“ oder „geheim“ bedarf es nicht.

12.3 Der Auftraggeber stellt insbesondere auch sicher, dass ein ihm überlassenes Angebot und Verträge mit ihren jeweiligen Anlagen ohne vorherige Zustimmung von Anexia weder als Ganzes noch in Teilen Dritten bekannt wird.

12.4 Diese Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für Informationen, welche die andere Partei nachweislich: a) von Dritten rechtmäßig erhalten hat; b) bei Vertragsabschluss bereits allgemein bekannt waren; c) von der zur Vertraulichkeit verpflichteten Vertragspartei unabhängig erarbeitet worden sind; d) für Dritt-Know-How, das rechtmäßig bekannt gemacht wurde.

12.5 Sofern zwingende gesetzliche Bestimmungen dies fordern oder behördlichen Anordnungen zwingend nachzukommen ist, dürfen vertrauliche Informationen vom jeweiligen Empfänger weitergegeben werden.

12.6 Diese Vertraulichkeitsverpflichtungen bleiben für beide Vertragsparteien auch nach Beendigung dieses Vertrages für weitere zehn (10) Jahre bestehen.

12.7 Im Falle eines Verstoßes gegen diese Geheimhaltungsverpflichtung vereinbaren die Parteien eine Konventionalstrafe in Höhe von € 30.000,00 pro Verstoß.

12.8 Es werden durch diese Vereinbarung keinerlei Eigentums-, Lizenz-, Nachbau-, Nutzungs- oder sonstige Rechte eingeräumt. Die Vertragsparteien verpflichten auch ihre Mitarbeiter zur Geheimhaltung.

13. Schiedsgerichtsvereinbarung

13.1 Alle Meinungsverschiedenheiten, Streitigkeiten und Ansprüche, die sich aus diesem oder über diesen Vertrag ergeben könnten, sollen unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs durch das „Ständige Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Wien“ endgültig entschieden werden. Für den Verfahrensablauf vereinbaren die Parteien: a) Die Verfahrenssprache ist deutsch. b) Die Anzahl der Schiedsrichter ist drei (3). c) Schiedsort und Verhandlungsort ist Wien.

13.2 Im Übrigen gilt die Schiedsordnung des Ständigen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Wien sowie die Bestimmungen der österreichischen ZPO.

13.3 Alle Streitigkeiten deren Streitwert den Betrag von EUR 2.000.000 exklusive Umsatzsteuer nicht übersteigt, sind vor den ordentlichen Gerichten zu behandeln. Der ausschließliche Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht am Firmensitz von Anexia.

14. Schlussbestimmungen

Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrecht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.

Funktionen Funktionen Preise Preise Kontakt Kontakt