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AGB – Software as a Service (SaaS)

Stand: Mai 2026 | maas.maker – ein Produkt der Ingenia Solutions GmbH

§ 1 Gegenstand und Geltungsbereich

(1) Diese Besonderen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „SaaS-AGB") regeln die Bereitstellung und Nutzung der maas.maker Plattform als Software-as-a-Service (SaaS) durch die Ingenia Solutions GmbH, Hauptstraße 200, 9210 Pörtschach am Wörthersee, Österreich (nachfolgend „Anbieter") gegenüber dem Auftraggeber (nachfolgend „Kunde").

(2) Sie ergänzen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Anbieters und gehen diesen im Falle von Widersprüchen vor. Individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien haben Vorrang vor diesen SaaS-AGB.

(3) Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, der Anbieter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

§ 2 Leistungsbeschreibung

(1) Der Anbieter stellt dem Kunden die maas.maker Plattform über das Internet zur Nutzung bereit. Die Plattform umfasst je nach gewähltem Paket:

  • Web-basierte Buchungsplattform für Endkunden und Disponenten
  • Dispositions- und Verwaltungsoberfläche
  • Ride Pooling Algorithmus zur Routenoptimierung
  • Mobile Applikationen (iOS/Android) im White Label Design
  • Echtzeit-Tracking und Benachrichtigungssystem
  • Reporting- und Analysefunktionen
  • API-Schnittstellen für Drittanbindungen

(2) Der detaillierte Funktionsumfang ergibt sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung und dem gewählten Paket (Starter, Professional oder Enterprise). Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Leistungsbeschreibung.

(3) Der Anbieter ist berechtigt, die Plattform weiterzuentwickeln und den Funktionsumfang zu erweitern, sofern dadurch die vertraglich zugesicherten Kernfunktionen nicht wesentlich eingeschränkt werden. Wesentliche Änderungen oder die Einstellung einzelner Funktionen werden dem Kunden mindestens 3 Monate im Voraus schriftlich angekündigt.

§ 3 Bereitstellung und Verfügbarkeit

(1) Der Anbieter gewährleistet eine Verfügbarkeit der SaaS-Plattform von mindestens 99,5 % im Jahresmittel, gemessen am Übergabepunkt des Rechenzentrums. Die Messung erfolgt auf Basis der monatlichen Betriebsstunden abzüglich geplanter Wartungsfenster.

(2) Geplante Wartungsarbeiten werden mindestens 48 Stunden im Voraus per E-Mail angekündigt und finden nach Möglichkeit außerhalb der Geschäftszeiten (Montag bis Freitag, 06:00–22:00 Uhr MEZ/MESZ) statt. Wartungsfenster betragen maximal 4 Stunden pro Monat.

(3) Nicht als Ausfallzeit gelten:

  • Geplante und angekündigte Wartungsarbeiten
  • Störungen, die durch höhere Gewalt verursacht werden (§ 14)
  • Störungen im Verantwortungsbereich des Kunden
  • Störungen durch Dritte (z.B. Internetprovider, DNS-Ausfälle)
  • Ausfälle, die durch Überschreitung der vereinbarten Nutzungsgrenzen verursacht werden

(4) SLA-Credits: Unterschreitet die monatliche Verfügbarkeit den zugesicherten Wert, erhält der Kunde auf Antrag eine Gutschrift auf die nächste Monatsrechnung:

  • Verfügbarkeit 99,0 % bis 99,49 %: Gutschrift von 5 % des Monatsentgelts
  • Verfügbarkeit 98,0 % bis 98,99 %: Gutschrift von 10 % des Monatsentgelts
  • Verfügbarkeit 95,0 % bis 97,99 %: Gutschrift von 20 % des Monatsentgelts
  • Verfügbarkeit unter 95,0 %: Gutschrift von 30 % des Monatsentgelts sowie Sonderkündigungsrecht

Der Antrag auf Gutschrift muss innerhalb von 14 Tagen nach Ende des betroffenen Monats schriftlich gestellt werden. SLA-Credits stellen die ausschließliche und abschließende Rechtsfolge für Verfügbarkeitsunterschreitungen dar, sofern kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

§ 4 Nutzungsrechte und -beschränkungen

(1) Der Anbieter räumt dem Kunden ein nicht-exklusives, nicht übertragbares, zeitlich auf die Vertragslaufzeit beschränktes Recht zur Nutzung der Plattform ein. Der Kunde darf die Plattform ausschließlich für den vertraglich vereinbarten Zweck nutzen.

(2) Nicht gestattet ist insbesondere:

  • Die Unterlizenzierung oder Weitergabe an Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Anbieters
  • Das Reverse Engineering, Dekompilieren oder Disassemblieren der Software
  • Die Nutzung der Plattform für rechtswidrige Zwecke
  • Das systematische Auslesen oder Kopieren von Daten (Scraping)
  • Die Überschreitung der im jeweiligen Paket definierten Nutzungsgrenzen (Nutzeranzahl, API-Aufrufe, Speicherplatz)

(3) Fair-Use-Policy: Die Nutzung der API-Schnittstellen unterliegt den im jeweiligen Paket definierten Rate-Limits. Bei Überschreitung behält sich der Anbieter vor, einzelne Anfragen zu drosseln und den Kunden zu informieren. Eine dauerhafte Überschreitung berechtigt den Anbieter zur Nachberechnung gemäß der aktuellen Preisliste oder zur Umstellung auf ein höheres Paket nach vorheriger Ankündigung.

(4) Der Kunde ist berechtigt, die Plattform durch autorisierte Mitarbeiter und – im Rahmen des Vertragszwecks – durch seine Endkunden (Fahrgäste) nutzen zu lassen. Die Anzahl der berechtigten Disponenten-/Verwaltungszugänge richtet sich nach dem gewählten Paket.

§ 5 Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Die Vergütung richtet sich nach dem gewählten Paket und der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Die Abrechnung erfolgt monatlich im Voraus. Rechnungen werden elektronisch per E-Mail zugestellt und sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(3) Bei Zahlungsverzug ist der Anbieter berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(4) Bei einem Zahlungsrückstand von mehr als 30 Tagen ist der Anbieter nach vorheriger Mahnung mit angemessener Nachfristsetzung (mindestens 14 Tage) berechtigt, den Zugang zur Plattform vorübergehend zu sperren, bis der Rückstand vollständig beglichen ist. Die Pflicht zur Zahlung des Entgelts besteht auch während der Sperrung fort.

(5) Preisanpassung: Der Anbieter ist berechtigt, die Vergütung einmal jährlich zum Jahresbeginn anzupassen. Die Anpassung orientiert sich am Verbraucherpreisindex (VPI) der Statistik Austria. Preisanpassungen, die über den VPI hinausgehen, werden dem Kunden mindestens 3 Monate vor Inkrafttreten schriftlich mitgeteilt. Bei Preiserhöhungen von mehr als 10 % gegenüber dem Vorjahr steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von 30 Tagen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Erhöhung zu.

(6) Einrichtungsgebühren, Schulungskosten und individuelle Anpassungen werden gesondert nach Aufwand oder Pauschalvereinbarung abgerechnet.

§ 6 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde ist verpflichtet, die für die Vertragsdurchführung erforderlichen Mitwirkungsleistungen rechtzeitig und unentgeltlich zu erbringen. Hierzu gehören insbesondere:

  • Benennung eines verantwortlichen Ansprechpartners sowie eines Stellvertreters für die laufende Kommunikation
  • Bereitstellung aller für die Einrichtung und den Betrieb erforderlichen Informationen und Daten (z.B. Haltestellen, Fahrpläne, Fahrzeugdaten)
  • Pflege und Aktualisierung der Stammdaten im System
  • Sicherstellung einer geeigneten Internetanbindung und kompatibler Endgeräte
  • Unverzügliche Meldung von Störungen und Fehlfunktionen an den Support
  • Geheimhaltung von Zugangsdaten und unverzügliche Meldung bei Verdacht auf unbefugte Nutzung
  • Regelmäßige Sicherung der eigenen Daten, soweit diese nicht ausschließlich in der Plattform gespeichert sind
  • Einhaltung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen im eigenen Verantwortungsbereich

(2) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, verlängern sich vereinbarte Fristen und Termine entsprechend. Mehraufwände, die durch die Verletzung von Mitwirkungspflichten entstehen, werden nach Aufwand gemäß der gültigen Preisliste berechnet.

(3) Der Kunde stellt sicher, dass nur autorisierte Personen Zugang zur Plattform erhalten und dass Zugangsdaten nicht an unbefugte Dritte weitergegeben werden. Der Kunde haftet für alle Handlungen, die unter Verwendung seiner Zugangsdaten vorgenommen werden.

§ 7 Datenspeicherung und -sicherung

(1) Alle Daten werden auf Servern innerhalb der Europäischen Union gespeichert, primär in Rechenzentren in Österreich. Der Anbieter setzt ausschließlich Rechenzentren ein, die nach ISO 27001 zertifiziert sind.

(2) Der Anbieter führt tägliche inkrementelle Backups sowie wöchentliche Vollbackups durch und bewahrt diese für mindestens 30 Tage auf. Die Backups werden georedundant an einem separaten Standort gespeichert.

(3) Der Anbieter setzt angemessene technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs) zum Schutz der Daten ein, insbesondere:

  • Verschlüsselung der Datenübertragung mittels TLS 1.3
  • Verschlüsselung ruhender Daten (AES-256)
  • Mehrstufige Zugriffskontrolle und rollenbasiertes Berechtigungsmanagement
  • Regelmäßige Penetrationstests und Sicherheitsaudits (mindestens jährlich)
  • Intrusion Detection und Monitoring-Systeme
  • Dokumentiertes Incident-Response-Verfahren

(4) Der Anbieter informiert den Kunden unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 72 Stunden, über Sicherheitsvorfälle, die die Daten des Kunden betreffen oder betreffen könnten.

§ 8 Support und Wartung

(1) Der Anbieter stellt Support gemäß dem gewählten Paket bereit:

  • Starter: E-Mail-Support (Mo–Fr, 08:00–17:00 MEZ), Reaktionszeit innerhalb von 48 Stunden, Lösungszeit für kritische Störungen innerhalb von 24 Stunden
  • Professional: Prioritäts-Support per E-Mail und Telefon (Mo–Fr, 07:00–20:00 MEZ), Reaktionszeit innerhalb von 24 Stunden, Lösungszeit für kritische Störungen innerhalb von 8 Stunden
  • Enterprise: Dedicated Account Manager, 24/7-Erreichbarkeit für kritische Störungen, Reaktionszeit innerhalb von 4 Stunden, Lösungszeit für kritische Störungen innerhalb von 4 Stunden, SLA-Garantie mit definierten Eskalationsstufen

(2) Störungskategorien:

  • Kritisch: Plattform vollständig nicht nutzbar oder Kernfunktionen (Disposition, Buchung) ausgefallen
  • Hoch: Wesentliche Einschränkung einzelner Funktionen, Workaround möglich
  • Normal: Geringfügige Einschränkung, die den regulären Betrieb nicht wesentlich beeinträchtigt
  • Niedrig: Kosmetische Fehler, Verbesserungsvorschläge

(3) Updates, Bugfixes und neue Funktionen werden im Rahmen der regulären Releasezyklen bereitgestellt und sind im Lizenzpreis enthalten. Major-Releases werden mindestens 2 Wochen im Voraus angekündigt. Der Anbieter stellt Release Notes zur Verfügung.

(4) Der Anbieter behält sich vor, bei dringenden Sicherheitsupdates diese ohne vorherige Ankündigung einzuspielen, sofern ein unmittelbares Sicherheitsrisiko besteht. Der Kunde wird in diesem Fall unverzüglich nachträglich informiert.

§ 9 Auftragsverarbeitung und Datenschutz

(1) Soweit der Anbieter im Rahmen der SaaS-Bereitstellung personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO. Der AVV ist Bestandteil dieses Vertrages.

(2) Der AVV regelt insbesondere:

  • Gegenstand und Dauer der Verarbeitung
  • Art und Zweck der Verarbeitung
  • Kategorien betroffener Personen (Fahrgäste, Disponenten, Fahrer)
  • Art der personenbezogenen Daten (Name, Kontaktdaten, Standortdaten, Buchungsdaten)
  • Pflichten und Rechte des Verantwortlichen
  • Technische und organisatorische Maßnahmen
  • Einsatz von Unterauftragsverarbeitern
  • Löschkonzept und Rückgabe der Daten nach Vertragsende

(3) Der Anbieter verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich auf dokumentierte Weisung des Kunden, es sei denn, er ist nach Unionsrecht oder dem Recht des Mitgliedstaats dazu verpflichtet.

(4) Der Anbieter unterstützt den Kunden im Rahmen seiner Möglichkeiten bei der Erfüllung von Betroffenenrechten (Auskunft, Löschung, Berichtigung, Datenübertragbarkeit) sowie bei Datenschutz-Folgenabschätzungen.

§ 10 Unterauftragnehmer

(1) Der Anbieter ist berechtigt, zur Erbringung seiner Leistungen Unterauftragnehmer einzusetzen. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eingesetzte Unterauftragnehmer sind im Auftragsverarbeitungsvertrag aufgeführt.

(2) Der Anbieter informiert den Kunden mindestens 30 Tage im Voraus über den beabsichtigten Einsatz neuer Unterauftragnehmer oder den Wechsel bestehender Unterauftragnehmer. Der Kunde kann dem Einsatz innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Information aus berechtigtem Grund schriftlich widersprechen.

(3) Widerspricht der Kunde berechtigt und kann der Anbieter die Leistung nicht ohne den betreffenden Unterauftragnehmer erbringen, steht beiden Parteien ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von 30 Tagen zu.

(4) Der Anbieter stellt sicher, dass Unterauftragnehmer mindestens dem gleichen Datenschutzniveau unterliegen wie der Anbieter selbst und verpflichtet diese vertraglich entsprechend.

§ 11 Geheimhaltung und Vertraulichkeit

(1) Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsbeziehung erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei geheim zu halten und weder an Dritte weiterzugeben noch anderweitig zu verwerten. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses für einen Zeitraum von 3 Jahren fort.

(2) Als vertrauliche Informationen gelten insbesondere:

  • Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
  • Technische Informationen, Algorithmen und Quellcode
  • Kundendaten und Geschäftsbeziehungen
  • Preisvereinbarungen und Vertragskonditionen
  • Strategische Planungen und unveröffentlichte Produktinformationen

(3) Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die:

  • zum Zeitpunkt der Mitteilung bereits öffentlich bekannt waren oder danach ohne Verschulden der empfangenden Partei öffentlich bekannt werden
  • der empfangenden Partei bereits vor Erhalt ohne Geheimhaltungspflicht bekannt waren
  • von einem Dritten ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht rechtmäßig erlangt wurden
  • aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder behördlicher/gerichtlicher Anordnung offengelegt werden müssen

§ 12 Haftung und Gewährleistung

(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.

(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). In diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

(3) Haftungsobergrenze: Die Gesamthaftung des Anbieters für sämtliche Ansprüche aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist – mit Ausnahme der Fälle nach Absatz 1 – auf die Summe der vom Kunden in den letzten 12 Monaten vor dem schadensbegründenden Ereignis gezahlten Vergütung begrenzt, maximal jedoch auf EUR 500.000,00.

(4) Die Haftung für mittelbare Schäden, insbesondere entgangenen Gewinn, Datenverlust (soweit dieser durch zumutbare Datensicherungsmaßnahmen des Kunden hätte vermieden werden können), Betriebsunterbrechung oder Reputationsschäden, ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

(5) Der Anbieter gewährleistet, dass die Plattform im Wesentlichen der vereinbarten Leistungsbeschreibung entspricht. Unerhebliche Abweichungen begründen keine Gewährleistungsansprüche. Der Kunde hat Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

(6) Die Gewährleistung erfolgt vorrangig durch Nachbesserung (Beseitigung des Mangels). Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, stehen dem Kunden die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu.

§ 13 Freistellung

(1) Der Kunde stellt den Anbieter von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund einer rechtswidrigen Nutzung der Plattform durch den Kunden oder dessen Nutzer entstehen, einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung.

(2) Der Anbieter stellt den Kunden von Ansprüchen Dritter frei, die darauf beruhen, dass die vertragsgemäße Nutzung der Plattform Schutzrechte Dritter verletzt. In diesem Fall wird der Anbieter nach eigener Wahl die erforderlichen Nutzungsrechte beschaffen, die Plattform so ändern, dass die Schutzrechtsverletzung entfällt, oder dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht einräumen.

(3) Voraussetzung für die Freistellung ist, dass die jeweils andere Partei unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche informiert wird, die Rechtsverteidigung nicht ohne Abstimmung aufgenommen wird und angemessene Unterstützung geleistet wird.

§ 14 Höhere Gewalt (Force Majeure)

(1) Keine Partei haftet für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten, soweit die Nichterfüllung auf Umständen beruht, die außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs liegen (höhere Gewalt).

(2) Als höhere Gewalt gelten insbesondere: Naturkatastrophen, Pandemien, Krieg, Terrorismus, Aufruhr, Embargo, behördliche Anordnungen, Streik, Aussperrung, großflächige Stromausfälle, Ausfall wesentlicher Internetinfrastruktur sowie Cyberangriffe, die trotz angemessener Sicherheitsmaßnahmen nicht abgewehrt werden konnten.

(3) Die betroffene Partei ist verpflichtet, die andere Partei unverzüglich über den Eintritt und die voraussichtliche Dauer des Ereignisses höherer Gewalt zu informieren und alle zumutbaren Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen zu ergreifen.

(4) Dauert das Ereignis höherer Gewalt länger als 60 aufeinanderfolgende Tage an, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich zu kündigen. In diesem Fall werden bereits erbrachte Leistungen anteilig abgerechnet.

§ 15 Vertragslaufzeit und ordentliche Kündigung

(1) Der Vertrag wird für die im Angebot vereinbarte Mindestlaufzeit geschlossen. Die Mindestlaufzeit beträgt, sofern nicht anders vereinbart, 12 Monate ab Bereitstellung der Plattform.

(2) Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich der Vertrag automatisch um jeweils 12 Monate, sofern er nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit schriftlich gekündigt wird.

(3) Die Kündigung bedarf der Schriftform. Eine Kündigung per E-Mail an die im Vertrag genannte Kontaktadresse gilt als schriftlich, sofern der Zugang vom Empfänger bestätigt wird.

§ 16 Außerordentliche Kündigung

(1) Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zumutbar ist.

(2) Ein wichtiger Grund liegt für den Anbieter insbesondere vor, wenn:

  • der Kunde trotz Mahnung und angemessener Nachfristsetzung mit der Zahlung von mindestens zwei Monatsentgelten in Verzug ist
  • der Kunde die Plattform nachweislich für rechtswidrige Zwecke nutzt
  • der Kunde wiederholt und trotz Abmahnung gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt
  • über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird

(3) Ein wichtiger Grund liegt für den Kunden insbesondere vor, wenn:

  • die Verfügbarkeit der Plattform in drei aufeinanderfolgenden Monaten unter 95 % liegt
  • der Anbieter wiederholt und trotz Abmahnung gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt
  • über das Vermögen des Anbieters ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird
  • ein Datenschutzvorfall vorliegt, der die Daten des Kunden erheblich gefährdet und nicht innerhalb angemessener Frist behoben wird

(4) Die außerordentliche Kündigung bedarf der Schriftform und der Angabe des Kündigungsgrundes.

§ 17 Datenmigration und Vertragsbeendigung

(1) Nach Vertragsende stellt der Anbieter dem Kunden sämtliche in der Plattform gespeicherten Daten in einem maschinenlesbaren Standardformat zur Verfügung. Die Datenherausgabe erfolgt in folgenden Formaten:

  • Stammdaten und Buchungsdaten: CSV und/oder JSON
  • Dokumente und Berichte: PDF
  • Geodaten: GeoJSON oder GTFS
  • Vollständiger Datenexport: SQL-Dump oder strukturiertes Archiv (ZIP)

(2) Der Anbieter unterstützt den Kunden bei der Datenmigration im Rahmen eines angemessenen Aufwands. Über den Standardexport hinausgehende Migrationsleistungen werden nach Aufwand gemäß der gültigen Preisliste berechnet.

(3) Die Daten werden 90 Kalendertage nach dem wirksamen Vertragsende unwiderruflich gelöscht, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Der Kunde wird 30 Tage und 7 Tage vor der endgültigen Löschung per E-Mail erinnert.

(4) Während der 90-tägigen Übergangsfrist kann der Kunde den Datenexport jederzeit kostenfrei anfordern. Der Zugang zur Plattform (Lese-Zugriff auf eigene Daten) bleibt während dieser Frist erhalten, sofern keine außerordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs vorliegt.

§ 18 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz des Anbieters (Landesgericht Klagenfurt), sofern der Kunde Unternehmer im Sinne des UGB ist.

(3) Änderungen und Ergänzungen dieser SaaS-AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. E-Mail gilt als ausreichende Schriftform, sofern der Zugang bestätigt wird.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser SaaS-AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt (salvatorische Klausel).

(5) Der Anbieter ist berechtigt, diese SaaS-AGB mit einer Ankündigungsfrist von mindestens 6 Wochen zu ändern. Die Änderung wird dem Kunden schriftlich mitgeteilt. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die geänderten Bedingungen als angenommen. Der Anbieter wird den Kunden in der Änderungsmitteilung auf die Bedeutung der Frist und die Rechtsfolge des Schweigens hinweisen.

(6) Die Abtretung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der anderen Partei. Dies gilt nicht für die Abtretung an verbundene Unternehmen im Sinne des § 189a UGB.

(7) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Maßgeblich ist ausschließlich der schriftliche Vertragsinhalt.

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